zu allererst will ich mich für die zahlreichen Kommentare bedanken. Ich sehe euer technischer Sachverstand ist doch sehr umfassend. Ich frage mich zwar warum der Begriff "Honigschleuder " noch nicht gefallen ist, aber vermutlich wird dies des Paten Antwort werden.
nun zum eigentlichen Thema meines heutigen Beitrags...
das ist doch unglaublich....ich hab mich heut, abgesehen davon dass ich meinem Notebook ein neues Windows aufgespielt habe, über die Notwendigkeit der Umrüstung von ca. einhundert Hebebockanlagen der Bahn informiert. Dabei bin ich sowohl auf interessante Wortkreationen, als auch auf sehr verständlich formulierte Textpassagen im WEGWEISER MASCHINENSICHERHEIT gestoßen. Im Folgenden werde ich euch einen kleinen Auszug präsentieren, damit ihr eine Vorstellung bekommt - denn ihr habt ja keine Vorstellung.
Wer noch nicht bescheuert war ist es beim Lesen geworden.
Auszug Wegweiser Maschinensicherheit:
…zu b) hier gilt analog das Gleiche wie unter a), nur das an die Stelle des Herstellers der Importeur – als nichts anderes als der Betreiber in diesem Fall EG-rechtlich anzusehen ist – tritt. Siehe hierzu Artikel 8 Absatz 7 der Maschinen-Richtlinie, wonach die Person die eine Maschine in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt, für die Erfüllung der aus Artikel 8 Absätze 1 bis 6 resultierenden Verpflichtungen verantwortlich ist, wenn diese nicht vom Hersteller erfüllt wurden. Im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird die Maschine vom „Importeur“ im Labor getestet, um diese danach ggf. an die EU-Bestimmungen anzupassen.
Natürlich gelten das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Testarbeiten im Labor. Die Maschine selbst ist aber kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, da sie nicht bei der Arbeit benutzt wird, sondern „Objekt der Arbeit“ ist.
Darf die veränderte Maschine vom Montagebetrieb so weiter inverkehrgebracht werden?
Antwort: Hierbei handelt es sich um eine neue Maschine (MRL-Aufzug), die in der Handelskette von einem Inverkehrbringer, der nicht Hersteller ist verändert wird.
Der Montagebetrieb hat sowohl öffentlich rechtliche, wie auch zivilrechtliche Anforderungen zu beachten:
1…..
2…..
3…..Der Montagebetrieb muss deshalb prüfen, ob die umgebaute neue Maschine den Inverkehrbringensanforderungen, noch entspricht.
Wahnsinn!!!
das glaubt mir doch kein Mensch aber es stand so geschrieben. INVERKEHRBRINGENSANFORDERUNGENich würde jetzt ja auch noch was über mein Wirken in den letzten Wochen schreiben, aber ich denke das sprengt dann hier den Rahmen und es liest ja dann doch niemand mehr. Also heb ich mir das auf und werde demnächst Bericht erstatten.
Seid alle lieb gegrüßt, euer Pedro.
erklär doch bitte auch mal die AUSDEMVERKEHRBRINGENANFORDERUNGEN..
AntwortenLöschenLiebe Grüße
M.Ohli
martin, wenn du jetzt in Inverkehrbringer werden willst, wann willst du denn dann dein studium abschließen :) ? da kommst du doch zu nichts mehr, du alte sau!
AntwortenLöschen